Vereinigung der Alt-Hietzinger
83. Ball am 27. Januar 2026

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Statuten der „Alt-Hietzinger“, Vereinigung ehemaliger Hietzinger Gymnasiasten und der Freunde der Hietzinger Gymnasien"

5.Dezember 2024

§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung
§ 2 Zweck der Vereinigung
§ 3 Aufbringung der Mittel> § 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vereinsjahr
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Generalversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Schiedsgericht
§ 12 Auflösung der Vereinigung
§ 13 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung

1.1 Name: „Alt-Hietzinger“, Vereinigung Hietzinger Gymnasiasten, Absolventen und der Freunde der Hietzinger Gymnasien.
1.2 Anmerkung: Da der Vereinsname zum Zeitpunkt der Vereinsgründung gewählt wurde und nach heutiger Auffassung in Bezug auf die Geschlechtergerechtigkeit missverständlich sein kann, halten wir explizit fest, dass beide Geschlechter gemeint sind.
1.3 Sitz: 1130 Wien, Fichtnergasse 15
§ 2 Zweck der Vereinigung
2.1 Zweck der Vereinigung ist die Zusammenfassung ehemaliger Hietzinger Gymnasiastinnen und Gymnasiasten und der Freundinnen und Freunde der Hietzinger Gymnasien zur Erfüllung karitativer, sozialer, kultureller, sportlicher und geselliger Aufgaben im Sinne des humanistischen Bildungszieles, insbesondere zur dauernden Förderung der Schülerinnen und Schüler des BG XIII Fichtnergasse und des BGRG XIII-Wenzgasse (im Folgenden „Hietzinger Gymnasien“ genannt).
2.2 Dieser Zweck soll durch Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen erreicht werden.

§ 3 Aufbringung der Mittel

3.1 Die Mittel der Vereinigung werden durch die Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und durch Erträgnisse von Veranstaltungen aufgebracht.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins können ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder sein.
4.1.1 Ordentliche Mitglieder können werden:

- Ehemalige Schülerinnen und Schüler des BG XIII und des BGRG XIII und auch jene, die ihre Gymnasialstudien nicht an diesen Gymnasien beendet, aber mindestens vier Schuljahre dort verbracht haben.
- Schülerinnen und Schüler des BG XIII und des BGRG XIII ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
- Lehrkräfte und Direktorinnen bzw. Direktoren, die seit mindestens vier Schuljahren an einem der Hietzinger Gymnasien tätig sind.

4.1.2 Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen, insbesondere auch die Eltern der Schülerinnen und Schüler.
4.1.3 Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

4.2. Erwerb der Mitgliedschaft
4.2.1 Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
4.2.2 Über die Aufnahme der Mitglieder gemäß 4.1.1 und 4.1.2 entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4.2.3 Die Aufnahme wird dem Kandidaten bekanntgegeben.

4.2.4 Ehrenmitglieder können nur durch Zwei-Drittel-Mehrheit der ordentlichen Generalversammlung ernannt werden.

4.3 Beendigung der Mitgliedschaft.
4.3.1 Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod;
b) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss;
c) durch Beschluss des Vorstandes.
4.3.2 Gegen den Ausschluss gemäß Punkt c) kann Berufung an das Schiedsgericht ergriffen werden, welches endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluss beim Vorstand einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Berufung gilt das Mitglied als suspendiert.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung und an der Generalversammlung teilzunehmen.
5.2 Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
5.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich die Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die Ziele der Vereinigung zu fördern.
5.4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 6 Vereinsjahr 6.1 Das Vereinsjahr beginnt mit 01. Oktober und schließt mit dem 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres. § 7 Organe des Vereins
7.1 Die Vereinsorgane sind

a.) die Generalversammlung
b.) der Vorstand
c.) die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer
d.) das Schiedsgericht

§ 8 Generalversammlung
8.1. Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden und muss vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt.
8.3. Die Einladung zur Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung haben unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen, wobei dies per Post oder per E-Mail erfolgen kann. Die Generalversammlung kann entweder in Präsenz, remote wie zum Beispiel mittels Internet-Konferenzanwendungen (z.B. MS Teams, Zoom, etc.) oder ähnlichen Mitteln oder hybrid (gemischt in Präsenz oder remote) stattfinden.
8.4 Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a) Die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
c) die Vornahme der Wahlen des Vorstandes, wobei eine Wiederwahl zulässig ist;
d) die Vornahme der Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, wobei eine Wiederwahl ist zulässig;
e) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge, insbesondere über die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden Mitgliedsbeiträge und der Fördererbeiträge;
f) die Beschlussfassung von Statutenänderungen;
g) die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

8.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
8.6 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident oder bei Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident.
8.7 Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
8.8 Die Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
8.9 Zur Beschlussfassung über die Statuten oder eine Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich.
8.10 Stimmenabgabe durch schriftlich Bevollmächtigte ist zulässig.
8.11 Falls eine Generalversammlung, die über die Auflösung der Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlussfähig ist, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschlussfähig ist.

§ 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes und besteht aus:

- einem Ehrenpräsidenten/einer Ehrenpräsidentin,
- einem Präsidenten/einer Präsidentin
- zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten,
- einer Schriftführerin/einem Schriftführer und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,
- einer Kassierin/einem Kassier und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter,
- den Direktorinnen oder Direktoren der Hietzinger Gymnasien,
- der Vertreterin bzw. des Vertreters des jeweiligen Lehrkörpers der Hietzinger Gymnasien
- den Elternvereinsobleuten der Hietzinger Gymnasien,
- den beiden Schulsprechern/Schulsprecherinnen der jeweiligen Gymnasien
- bis zu 10 weiteren Mitgliedern.
9.2. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Absolventinnen oder Absolventen der Hietzinger Gymnasien sein.
9.3 Mit Ausnahme der Direktorinnen oder Direktoren, der Vertreterin bzw. des Vertreters des jeweiligen Lehrkörpers der Hietzinger Gymnasien, der Schulsprecherinnen und Schulsprecher sowie der Elternvereins-Obleute der Hietzinger Gymnasien können nur Mitglieder der Alt-Hietzinger im Sinne des § 4.1 Mitglieder des Vorstandes dieser Vereinigung sein.
9.4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an, gewählt.
9.5. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand während seiner Funktionsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder der Vereinigung für die restliche Dauer seiner Amtsperiode zu kooptieren.
9.6. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere:

a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
b) Einberufung der Generalversammlung,
c) Vorbereitung der und Bericht an die Generalversammlung;
d) Entscheidungen über Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß § 2 und über die Aufbringung und Verwendung der Mittel,
e) Führung der laufenden Geschäfte;
f) Führung der Mitgliederliste

9.7 Der Vorstand ist unter anderem berechtigt,

a) Arbeitsausschüsse (z.B. das Ballkomitee), welchen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können, einzusetzen,
b) für jeden Maturajahrgang eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, die den Zusammenhang und Zusammenhalt der Kolleginnen und Kollegen dieses Maturajahrganges herzustellen, aufrecht zu erhalten und zu fördern haben,
c) seine Arbeitsweise durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

9.8 Vorstandssitzungen haben mindestens zwei Mal pro Jahr stattzufinden und werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Einladung zu den Sitzungen kann schriftlich per Post oder per Mail erfolgen. Die Sitzung kann entweder in Präsenz, remote wie zum Beispiel mittels Internet-Konferenzanwendungen (z.B. MS Teams, Zoom, etc.) oder ähnlichen Mitteln oder hybrid (gemischt in Präsenz oder remote) stattfinden. Über die Vorstandssitzung ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu verfassen und binnen 14 Tagen gerechnet ab dem Sitzungstag elektronisch zu verteilen.
9.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9.10 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist die Präsidentin oder der Präsident nicht anwesend, entscheidet die Stimme der ersten Vizepräsidentin oder des ersten Vizepräsidenten, sind auch diese abwesend, entscheidet die Stimme der zweiten Vizepräsidentin oder des zweiten Vizepräsidenten. In Abwesenheit aller Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten kann ein Vorstandsbeschluss bei Stimmengleichheit nicht gefasst werden.

9.11 Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vertreten die Vereinigung nach außen, sie unterfertigen die von der Vereinigung ausgehenden Schriftstücke, doch bedarf die Unterschrift zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung der Schriftführerin oder des Schriftführers oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreters.
9.12 In Geldangelegenheiten erfolgt die Zeichnung durch

- die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit Kassierin oder Kassier oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder durch
- eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten gemeinsam mit der Kassierin oder dem Kassier.

9.13 Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder mit Vollmacht delegieren.
9.14 Der Vorstand hat für eine ausreichende Vereinshaftpflicht, eine D&O sowie Cyber Versicherung und bei Veranstaltungen für eine Veranstalterhaftpflichtversicherung Sorge zu tragen.
9.15 Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.

Für die Abwahl ist ein schriftlicher Antrag gemeinsam mit der Einladung und Tagesordnung im Vorfeld einer Generalversammlung erforderlich. Eine Abwahl ist äquivalent zur Wahl mit einfacher Mehrheit im Zuge einer Generalversammlung möglich.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwächst.

§ 10 Rechnungsprüfer

10.1 Den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an, gewählt werden, obliegt die Prüfung der Kassa und der Kassabücher.
10.2 Die Prüfung hat mindestens jährlich einmal zu erfolgen.
10.3 Die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer haben in der Generalversammlung mündlich zu berichten; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, dürfen aber Vereinsmitglieder sein

§ 11 Schiedsgericht

11.1 Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
11.2. Jede Partei wählt aus den Mitgliedern zwei Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter, die gewählten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern für den Vorsitz Vorgeschlagenen das Los.
11.3. Das Schiedsgericht ist nicht an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden und fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder, welche sich nicht der Stimme enthalten dürfen, mit einfacher Mehrheit.
11.4. Das Schiedsgericht wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Es entscheidet endgültig.

§ 12 Auflösung der Vereinigung

12.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, wobei diese bereits in der Tagesordnung der Einladung ausdrücklich anzuführen ist.
12.2. Im Falle der Auflösung der Vereinigung beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Hierbei kann das Vermögen nur an Vereinigungen oder Stiftungen übertragen werden, die nachweislich alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§34 bis 74 der BAO erfüllen.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen, Schriftlichkeit und Veröffentlichung

13.1 Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch bei elektronischer Übermittlung (z. B. E-Mail) erfüllt.
13.2 Mit der Veröffentlichung von Schriftstücken auf der Homepage der Alt-Hietzinger ist sowohl die gesetzliche als auch die statutarische Verpflichtung zur Information der Mitglieder erfüllt.
13.3 Die Archivierung der vom Schriftführer oder der Schriftführerin verwalteten Dokumente kann auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

 

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