Alt-Hietzinger

Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der
Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen. Die
Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

Unsere Generalversammlung findet traditionell Ende November im Rahmen der Theateraufführung statt.

Generalversammlung 2011

Montag, 21. November 2011, 19 Uhr

BGXIII Fichtnergasse 15

Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) die Vornahme der Wahlen des Vorstandes: Wiederwahl ist zulässig;
d) die Vornahme der Wahl von zwei Rechnungsprüfern: Wiederwahl ist zulässig;
e) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge, insbesondere über die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden Mitgliedsbeiträge und der Fördererbeiträge;
f) die Beschlußfassung von Statutenänderungen;
g) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt.

Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident. Die Beschlüsse werden soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zur Beschlußfassung über die Statuten oder eine Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenabgabe durch
schriftlich bevollmächtigte ist zulässig.
Falls eine Generalversammlung, die über die Auflösung der Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlußfähig ist, muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschlußfähig ist.

Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.

Die Generalversammlung ist berechtigt, Arbeitsausschüsse, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können, einzusetzen.
Die Generalversammlung ist berechtigt, für jeden Maturajahrgang einen Vertreter zu bestellen, der den Zusammenhang und Zusammenhalt der Kollegen dieses Maturajahrganges herzustellen, aufrecht zu erhalten und zu fördern hat.

 

Last update 2012-02-01
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