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Statuten der "Alt-Hietzinger"
§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung
§ 2 Zweck der Vereinigung
§ 3 Aufbringung der Mittel
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vereinsjahr
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Generalversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Rechnungsprüfer
§ 11 Schiedsgericht
§ 12 Auflösung der Vereinigung
§ 1 Namen und Sitz der Vereinigung
Name: "Alt-Hietzinger", Vereinigung ehemaliger Hietzinger Gymnasiasten und der Freunde der Hietzinger Gymnasien
Sitz: 1130 Wien, Fichtnergasse 15
§ 2 Zweck der Vereinigung
Zweck der Vereinigung ist die Zusammenfassung ehemaliger Hietzinger Gymnasiasten zur Erfüllung
caritativer, sozialer, kultureller, sportlicher und geselliger Aufgaben im Sinne des humanistischen Bildungszieles, insbesondere zur dauernden Förderung der Schüler des BG XIII-Fichtnergasse und des BGRG
XIII-Wenzgasse. Dieser Zweck soll durch Vorträge, geselliger Zusammenkünfte kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen erreicht werden.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Die Mittel der Vereinigung werden durch die Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und durch Erträgnisse von Veranstaltungen aufgebracht.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines können ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitglieder sein.
1.) Ordentliche Mitglieder können nur Schüler und Absolventen des BG XIII und des BGRG XIII werden, auch jene, die ihre Gymnasialstudien nicht an diesen Gymnasien beendet haben.
2.) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die den Zweck des Vereines fördern wollen.
3.) Ehrenmitglieder können alle Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Ehrenmitglieder können durch Zwei-Drittel-Mehrheit der ordentlichen Generalversammlung ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod;
b) durch freiwilligen Austritt, dieser muß schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden;
c) durch Beschluß des Vorstandes
Gegen den Ausschluß gemäß Punkt c) durch Beschluß des Vorstandes kann Berufung an das Schiedsgericht ergriffen werden, welches endgültig entscheidet. Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses über den Ausschluß beim Vorstand einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Berufung gilt das Mitglied als suspendiert.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, insbesondere sind sie in der Generalversammlung stimmberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich die Mitgliedsbeiträge zu zahlen und die Ziele der Vereinigung tatkräftig zu fördern.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit 01. Oktober und schließt mit dem 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
1.) die Generalversammlung
2.) der Vorstand
3.) die Rechnungsprüfer
4.) das Schiedsgericht
§ 8 Generalversammlung
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) die Vornahme der Wahlen des Vorstandes: Wiederwahl ist zulässig;
d) die Vornahme der Wahl von zwei Rechnungsprüfern: Wiederwahl ist zulässig;
e) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und über von Mitgliedern rechtzeitig eingebrachte Anträge, insbesondere über die Höhe der Einschreibgebühr, der laufenden Mitgliedsbeiträge und der Fördererbeiträge;
f) die Beschlußfassung von Statutenänderungen;
g) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung.
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einmal unter der Angabe der
Tagesordnung in den ersten drei Monaten eines jeden Vereinsjahres einberufen. Die
Einladung zur Generalversammlung hat unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident. Die Beschlüsse werden soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Beschlußfassung über die Statuten oder eine Statutenänderung ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, zur Beschlußfassung über die Auflösung der Vereinigung ist Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenabgabe durch
schriftlich bevollmächtigte ist zulässig.
Falls eine Generalversammlung, die über die Auflösung der Vereinigung entscheiden soll, nicht beschlußfähig ist, muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Generalversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit Zweidrittelmehrheit beschlußfähig ist.
Anträge von Mitgliedern für die Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
Die Generalversammlung ist berechtigt, Arbeitsausschüsse, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden können, einzusetzen.
Die Generalversammlung ist berechtigt, für jeden Maturajahrgang einen Vertreter zu bestellen, der den Zusammenhang und Zusammenhalt der Kollegen dieses Maturajahrganges herzustellen, aufrecht zu erhalten und zu fördern hat.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
.) dem Präsidenten
.) zwei Vizepräsidenten
.) dem Schriftführer und einem Stellvertreter
.) dem Kassier und einem Stellvertreter
.) bis zu 10 weiteren Mitgliedern, darunter - sofern sie Mitglieder sind - die Direktoren des
BG XIII und des BGRG XIII.
Der Präsident, ein Vizepräsident und mindestens die Hälfte der übrigen Vorstandsmitglieder müssen Absolventen des Gymnasiums 1130 Wien, Fichtnergasse sein.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung jeweils bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand während seiner Funktionsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder der Vereinigung für die restliche Dauer seiner Amtsperiode zu
kooptieren.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:
1.) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern;
2.) Einberufung der Generalversammlung,
3.) Vorbereitung der und Bericht an die Generalversammlung;
4.) Entscheidungen über Aktivitäten zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß § 2 und
über die Aufbringung und Verwendung der Mittel,
5.) Führung der laufenden Geschäfte;
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ist dieser nicht anwesend, die Stimme des ersten, in dessen Abwesenheit die des zweiten Vizepräsidenten. Ist keiner der drei anwesend, kann ein Vorstandsbeschluß nicht gefaßt werden.
Der Präsident oder ein Vizepräsident vertreten die Vereinigung nach außen, sie unterfertigen die von der Vereinigung ausgehenden Schriftstücke, doch bedarf die Unterschrift zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Schriftführers oder dessen Stellvertreters; in Geldangelegenheiten sind der Präsident oder ein Vizepräsident und der Kassier zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder mit Vollmacht delegieren.
§ 10 Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung bis zum Ablauf der ordentlichen Generalversammlung des dritten Vereinsjahres, gerechnet von der Bestellung an, gewählt werden, obliegt die fallweise
Prüfung der Kassa und der Kassabücher. Die Prüfung hat mindestens jährlich einmal zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer haben in der Generalversammlung mündlich zu berichten; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 11 Schiedsgericht
Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jede Partei wählt aus den Mitgliedern zwei Schiedsrichter, die gewählten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Vorsitzenden das Los. Das Schiedsgericht ist an bestimmte Verfahrensvorschriften nicht gebunden und faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder, welche sich nicht der Stimme enthalten dürfen mit einfacher Mehrheit. Das Schiedsgericht wird durch den Vorsitzenden einberufen. Es entscheidet endgültig.
§ 12 Auflösung der Vereinigung
Im Falle der Auflösung der Vereinigung beschließt die Generalversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Hiebei ist das Vermögen nur an Vereinigungen oder Stiftungen zu übertragen, die nachweislich alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§34 bis 74 der BAO erfüllen.
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